Vererben und Nachlassplanung

Der Entwurf eines notariellen Testaments erfordert eine gründliche Aufarbeitung der persönlichen Verhältnisse des Testators. Hierzu gehört, neben den vollständigen Namen aller Beteiligten (Testator, Erben, Vermächtnisnehmer), z. B. die Angabe von Gemeinschaftlichen Testamenten mit verstorbenen Ehegatten sowie Erbverträgen. Besprechungen in erbrechtlichen Angelegenheiten sind auf Grund ihres Aufwandes limitiert, damit zeitnah ein für die Beurkundung tauglicher Entwurf erstellt werden kann.

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall sichergestellt, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

Formen letztwilliger Verfügungen

Testament. Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Grundsätzlich können Testamente eigenhändig (handschriftlich!) errichtet werden, enthalten aber häufig Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Mit notariellen Testamenten wird das Erbrecht nicht nur begründet, sondern im Sterbefall auch nachgewiesen: In der Regel entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins, wenn ein notarielles Testament vorhanden ist.

Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Gestaltungsinstrumente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten, die nur bei professioneller Beratung genutzt werden sollten.

Vermächtnis. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung. Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Benennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.